Entschädigung
EEG
Recht

Entschädigungsansprüche nach § 15 EEG

EE-Anlagenbetreiber haben bei Abregelung Anspruch auf Entschädigung. Erfahren Sie, wie der Anspruch entsteht, berechnet und durchgesetzt wird.

1. Februar 2026

Rechtsgrundlage: § 15 EEG

§ 15 EEG gewährt Betreibern erneuerbarer Energieanlagen einen Entschädigungsanspruch, wenn ihre Anlage aufgrund von Netzengpässen abgeregelt wird. Der Anspruch richtet sich gegen den zuständigen Netzbetreiber.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Die Anlage muss nach dem EEG gefördert sein
  • Die Abregelung muss netzseitig veranlasst sein (nicht eigenverursacht)
  • Die Anlage muss technisch einspeisefähig gewesen sein
  • Die Entschädigungsansprüche müssen fristgerecht geltend gemacht werden

Berechnung der Entschädigungshöhe

Die Entschädigung beträgt in der Regel 95 % des entgangenen Erlöses. Grundlage ist die Ausfallarbeit multipliziert mit dem anzulegenden Wert (bei Direktvermarktung) oder der Einspeisevergütung. Die 5 % Eigenanteil sollen Anreize für den Netzausbau setzen.

Geltendmachung in der Praxis

Stellen Sie Ihren Anspruch mit vollständiger Dokumentation beim Netzbetreiber. Nutzen Sie standardisierte Abrechnungsformate und achten Sie auf die Fristen. Bei Streitigkeiten kann die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle angerufen werden.

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